BfT Special Nr. 35 / Juni 2005


Kommentar - Kommunikation mit dem Anwender

Auch ein Mausklick auf eine Firmenwebsite kann eine Anfrage darstellen und berechtigt den Hersteller einer Nichtfachkreisöffentlichkeit wie dem Landwirt Produktinformationen, z.B. den Beipackzettel zur Verfügung zu stellen.

Spätestens seit dies vom Bundesministerium für Gesundheit so erläutert wurde, stellt sich die Frage aufs Neue, ob die Einschränkung im Heilmittelwerbegesetz, dass produktbezogene Informationen für verschreibungspflichtige Produkte nur an Fachkreise, bestehend aus Ärzten, Tierärzten oder Apothekern abgegeben werden dürfen, noch zeitgemäß ist. Neu sollten auch die Antworten sein, die auf diese alte Frage gefunden werden müssen.

Produktbezogene Informationen zu Tierarzneimitteln, die über den Inhalt des Beipackzettels hinausgehen, dienen zur spezifischen Information über Anwendungsstrategien, Behandlungskonzepte oder Präventionsprogramme. Solche Informationen führen zu einem gezielteren und damit richtigeren Einsatz, speziell bei Herdenbehandlungen, wie es vor allem für Impfstoffe und Parasitenmittel gilt.

Es steht außer Frage, dass der bewährte und sichere Vertriebsweg über den Tierarzt beibehalten werden soll. Allerdings sind die gut ausgebildeten Landwirte heute sehr wohl in der Lage, Notwendigkeit und Nutzen einer Behandlungsmaßnahme zu beurteilen. Ihre Verantwortung für die Einhaltung der Wartezeit verpflichtet sie dazu, sich Fachwissen zu den bei ihren Tieren eingesetzten Produkten anzueignen. Sie gehören damit zu den Fachkreisen. Diese Erkenntnis sollte auch bei einer Neudefinition der Fachkreise im Heilmittelwerbegesetz Berücksichtigung finden. (ms)