BfT Special Nr. 37 / Februar 2006
Mehr Sicherheit und Transparenz
Bis zum 01.01.2006 müssen alle Betriebe, die Futtermittel herstellen, verarbeiten, lagern, transportieren oder vertreiben, bei den jeweils zuständigen Landesbehörden gemeldet sein. Dies schreibt die neue europäische Futtermittelhygiene-Verordnung vor.
Der Meldepflicht unterliegen nicht mehr nur die klassischen Futtermittelbetriebe, sondern sie umfasst jetzt nahezu den gesamten Bereich der landwirtschaftlichen Primärproduktion und den Vertrieb. Eingebunden sind z.B. auch Ergänzungsfuttermittel oder Futtermittel für Heimtiere. Somit fallen auch Tierärzte, die Futtermittel vertreiben, sowie Landwirte, die Futtermittel erzeugen und verfüttern, unter die Registrierungspflicht. Um dieser nachzukommen, genügt ein einfacher Antrag, die Behörden können hierfür jedoch eine bestimmte Form vorgeben.
Neben der Registrierungspflicht gelten nach der Futtermittelhygiene-Verordnung eine Reihe weiterer Anforderungen, wie z.B. die Umsetzung des HACCP-Konzeptes und einzelner Anhänge der Verordnung. Die festzulegenden Anforderungen ergeben sich aus den jeweiligen Tätigkeiten und der daraus resultierenden Eingruppierung.
Weitere Informationen zur Zulassungs- und Registrierungspflicht sowie ein Leitfaden zur Anwendung des HACCP-Konzeptes sind auf der Webseite www.bvl.bund.de (Rubrik Futtermittel, Futtermittelbetriebe) veröffentlicht.
Wer fällt nicht unter die Registrierungspflicht
• Tierhalter, die keine eigenen Futtermittel herstellen und ausschließlich zugekaufte fütterungsfertige Futtermittel verfüttern • Die Herstellung und das Verfüttern von Futtermitteln an Tiere, deren Erzeugnisse als Lebensmittel zum privaten Eigenverbrauch bestimmt sind oder direkt vermarktet werden Die Abgabe kleiner Mengen von Futtermitteln von landwirtschaftlichen Betrieben an Landwirte auf örtlicher Ebene