Abgabemengen, Verbrauchsmengen und Therapiehäufigkeit

in der Tiermedizin streng kontrolliert

Die Meldung der Abgabemengen und die Bestimmung von Therapiehäufigkeiten auf Basis der Verbrauchsmengenerfassung von Antibiotika, eingeführt mit der Änderung des Arzneimittelgesetzes (16. AMG-Novelle) sind seit 2014 Bestandteil der Strategie zur Kontrolle der Resistenzbildung. Es wird die Therapiehäufigkeit im individuellen landwirtschaftlichen Betrieb ermittelt und ein Benchmarking zwischen vergleichbaren Betrieben durchgeführt. Betriebe, in denen die Tiere überdurchschnittlich häufig behandelt wurden, müssen abgestuft Maßnahmen ergreifen, um die Gesundheit ihrer Tiere zu verbessern und dadurch den Antibiotikaverbrauch zu senken. Betriebe mit hohem Antibiotikaverbrauch sind verpflichtet, tierärztlichen Rat einzuholen und eventuelle Anordnungen der Veterinärbehörde zu berücksichtigen. Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Tierärztlichen Hausapothekenverordnung wurden in 2018 weitere Auflagen für die Anwendung von Antibiotika eingeführt. Im Einzelnen sind Umwidmungsverbote für bestimmte Antibiotika und umfangreiche Antibiogrammpflichten für Nutz- und Kleintierpraktiker vorgesehen. Dabei sind wissenschaftlich anerkannte Verfahren einzusetzen.

Änderung des Tierarzneimittelgesetzes – Erfassung der Antibiotikaanwendung erweitert

Mit der neuen europäischen Verordnung für Tierarzneimittel, die 2022 in Anwendung kam, hat die EU die Mitgliedstaaten verpflichtet, Daten zu Verkaufsvolumen und Antibiotikaanwendung bei Tieren zu erheben. Die bereits seit 2011 bestehende Verkaufsdatenerfassung, an der die Mitgliedsstaaten schon mehrheitlich teilnahmen, wird damit fortgesetzt. Deutschland hat außerdem die bereits etablierte Bestimmung der Therapiehäufigkeit bei bestimmten landwirtschaftlichen Nutztieren fortgesetzt und mit einer Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zum 01.01.2023 ausgeweitet.

Daten zur Anwendung von Antibiotika bei Rindern, Schweinen, Hühnern und Puten müssen europaweit ab dem Jahr 2024 auf jährlicher Basis an die Europäische Arzneimittel Agentur (EMA) gemeldet werden, sind also bereits in diesem Jahr zu erfassen. Neu hinzukommen Milchkühe und Kälber, Sauen und Ferkel sowie Jung- und Legehennen. Die Anwendung von Antibiotika bei Masttieren wird in Deutschland bereits seit 2014 über die staatliche Datenbank erfasst.

Meldepflicht auf Tierarzt übertragen und auf weitere Tierarten ausgedehnt

Bisher war der Landwirt zur Meldung dieser Daten verpflichtet. Die Dokumentation und Meldung der Antibiotikaanwendung wurde nun auf die Tierärzte übertragen. Er ist nun verpflichtet den Antibiotikaeinsatz an die staatliche Datenbank zu melden. Der Landwirt muss aber weiterhin Angaben zum Tierbestand und zur Nutzungsart machen. Er kann als Tierhalter die Daten, die sein bestandsbetreuender Tierarzt über den Antibiotikaeinsatz meldet auf seinem Betrieb meldet, in der staatlichen Datenbank einsehen.

Künftig sollen durch Vereinfachung und Vereinheitlichung der Struktur der erforderlichen Angaben die Nachweispflichten für die Tierärzte effizienter gestaltet werden. Außerdem wird angestrebt, die elektronische Meldung und Auswertung weiter auszubauen sowie weitere Tiergesundheitsdaten künftig smart miteinander zu verknüpfen. Dies ermöglicht eine übergreifende Analyse und interdisziplinäre Bewertung der Daten. Hierdurch können frühzeitig besondere Entwicklungen erkannt und die Gesundheit der Tierbestände weiter verbessert werden.

Ab 2026 müssen EU-weit auch Daten für weitere lebensmittelliefernde Tiere wie Enten, Gänse, Schafe, Ziegen, Fische, Pferde und Kaninchen erfasst und ab 2027 berichtet werden. Hunde, Katzen und Pelztiere folgen europaweit ab 2030, in Deutschland sollen diese bereits ab 2026 erhoben werden.

Therapiehäufigkeitsindex ermöglicht zwischenbetrieblichen Vergleich

Die Bestimmung von Therapiehäufigkeiten wird auf Basis der Verbrauchsmengenerfassung von Antibiotika durchgeführtund ist in Deutschland wesentlicher Teil des staatlichen Antibiotikaminimierungskonzeptes.  Anders als die Erfassung der Antibiotikaverbrauchsmengen erfolgt die Bestimmung der Therapiehäufigkeiten nur für bestimmte Nutzungsarten und ab einer gewissen Bestandsgröße. Aus den Angaben wird eine betriebsindividuelle Kennzahl (betriebliche Therapiehäufigkeit) für jeden einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb errechnet, die mit dem bundesweiten Durchschnitt abgeglichen wird. Mit Anpassung des Tierarzneimittelgesetzes in 2023 werden die bundesweiten Kennzahlen zum Index einmal jährlich zum 15.02. herausgegeben. Betriebe, in denen die Tiere überdurchschnittlich häufig behandelt wurden, müssen abgestuft Maßnahmen ergreifen, um die Gesundheit ihrer Tiere zu verbessern und dadurch den Antibiotikaverbrauch zu senken.

Neue Vorgaben für die Bestimmung der Therapiehäufigkeit

Neu festgelegt wurde für Antibiotika, die als humanmedizinisch wichtig angesehen werden (Fluorchinolone, Cephalosporine der 3. und 4. Generation sowie Colistin), dass bei der Bestimmung der Behandlungstage nunmehr ein Wichtungsfaktor von drei zu berücksichtigen ist. Außerdem wird ein pauschaler Wichtungsfaktor von fünf für Präparate mit einer Wirksamkeit von mehr als 24 Stunden bei einmaliger Verabreichung vorgegeben. Die Angabe der Wirktage wird nun automatisch berechnet und muss nicht mehr durch den Tierarzt ermittelt werden.

Berechnete Therapiehäufigkeit nicht eins zu eins gleich der tatsächlichen Anwendung

Die Therapiehäufigkeit ist kein Maß, das eins zu eins für die tatsächliche Anwendung im Tierbestand steht. Der Therapiehäufigkeitsindex soll vielmehr dem Landwirt einen Vergleich mit anderen verwandten Betrieben ermöglich. Liegt er bei den Kennzahlen deutlich höher als andere Betriebe, muss er mit seinem bestandsbetreuenden Tierarzt überlegen, mit welchen Maßnahmen er die Behandlungsnotwendigkeit mit Antibiotika vermindern kann. Reichen die Maßnahmen nicht, kann die zuständige Behörde bei erneuter Überschreitung weitere Maßnahmen wie die Impfung der Tiere oder Anpassung der Haltungsbedingungen anordnen. Auch eine vertiefte mikrobiologische Diagnostik kann angeordnet werden, um das Infektionsgeschehen besser zu verstehen.

Aufgrund der Änderungen in der Erfassung sind die Daten aus 2023 nicht direkt mit den Erhebungen der Vorjahre vergleichbar.

Mit diesen Anpassungen und ergänzenden Maßnahmen will der Gesetzgeber ein weiteres Signal setzen, um die Anwendung von Antibiotika auf das medizinisch unvermeidbare Minimum zu reduzieren. Die Krankheitsvorbeuge durch eine umfassendes Tiergesundheitsmanagement gewinnt damit weiter an Bedeutung.


Neues Tierarzneimittelgesetz (TAMG)

Seit dem 1. Januar 2023 besteht eine Meldepflicht für antibiotische Anwendungen bei Milchkühen.
Mit der neuen Gesetzgebung sind auch Milchkühe in die Antibiotika-Minimierung einbezogen.

So wird das Gesetz implementiert:

  • Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet der BfT das generische Maskulinum. Sämtliche Berufs- und Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.